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AGB´s

Firma TKS-Rolladentechnik-GmbH Waldsassen

1. Vorbemerkung
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für sämtliche Liefer- und Leistungsverträge der Firma TKS-Rolladentechnik-GmbH. Diese Bedingungen gelten mit Zustandekommen des Vertrages als anerkannt, sofern sie dem Besteller vor Vertragsabschluss oder während einer früheren Geschäftsverbindung zur Kenntnisnahme zugegangen sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, erlangen keine Gültigkeit. Ebenso bedürfen von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen der ausdrücklichen Bestätigung unsererseits. Ist eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht wirksam, so gelten die übrigen Bedingungen uneingeschränkt weiter. Anstelle der unwirksamen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Kraft.

2. Vertragsabschluss
2.1 Unser Angebot ist grundsätzlich und bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung, ansonsten durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Rückbestätigung durch den Besteller zustande, die unverzüglich nach Erhalt zu erfolgen hat.

3. Lieferung und Gefahrenübergang
3.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3.2  Erfolgt die Lieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen, so tragen wir die Gefahr. Bei eventuellen Transportschäden haften wir jedoch nicht für eintretende Verzugsschäden und sonstige durch verspätete Lieferung bewirkte Schäden. Die Lieferfrist ist dann angemessen zu verlängern.

4. Liefertermin
4.1 Termine, die wir für die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Leistungen genannt haben, sind unverbindlich, soweit und solange sie von uns nicht schriftlich bestätigt sind. Die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit beginnt mit Klärung aller technischen Details, insbesondere Vorliegen der verbindlichen Rohbaulichtmaße (RML) und Mauerstärken bei Fertigkästen, erfolgter Maßaufnahme bei Rollläden und sonstigen Licht- und Sonnenschutzanlagen, sowie Festlegung von Ausführungsart, Farbe usw.
4.2 Aufträge ohne Liefer-/Leistungsfristen sind vom Besteller innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung zur Lieferung/Leistung abzurufen (Abrufaufträge).
4.3  Wird die von uns geschuldete Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unser unverschuldetes Unvermögen, auch seitens unserer Lieferanten, sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse, die eine Ausführung untunlich machen, verzögert, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Rechte aus § 326 Abs. I BGB stehen den Besteller jedoch erst zu, wenn er uns eine Nachfrist von 6 Wochen erfolglos gesetzt hat. Wird die von uns geschuldete Lieferung/Leistung aus einem der vorgenannten Gründe endgültig unmöglich, so werden wir von unserer Liefer-/Leistungspflicht frei. Wir sind verpflichtet, dem Besteller die endgültige Unmöglichkeit unverzüglich nach Eintritt mitzuteilen. Die Rechte des Bestellers bei von uns zu vertretenden Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit bleiben im Übrigen unberührt.

5. Vertragsrücktritt
5.1 Tritt der Besteller vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Erzeugnisse vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 30 % des Auftragswertes als Entschädigung zu beanspruchen, unbeschadet des Rechts, höheren Schadensersatz gegen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Dem Besteller bleibt das Recht unbenommen, nachzuweisen, dass Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sei.
5.2 Uns steht ein Recht zum Rücktritt zu, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass die Ausführung in der vorgesehenen Weise aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil durch den Besteller nachträglich bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, denen unsere Fertigung/Leistung nicht angepasst werden kann. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns hieraus nicht herleiten. Ist Fertigung unserer Produkte, bei Handelswaren auch durch Dritte, bereits erfolgt, steht uns ein Anspruch auf Abnahme gegen den Besteller zu.
5.3 Befindet sich der Besteller mit Zahlungen aus früheren Verträgen, Abschlagszahlungen, Teilzahlungen und fälligen Vorauszahlungen in Verzug, so können wir durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller die Begleichung aller für die bereits gelieferten Waren geschuldeten Zahlungen fordern. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

6. Preise, Zahlung, Verzug
6.1 Die in Preislisten oder Angeboten genannten bzw. in Verträgen vereinbarten Preise sind Euro-Nettopreise, zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart oder in Angeboten genannt, so gelten unsere am Tag der Lieferung/Leistung maßgeblichen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.2 Die Preise gelten für die bei Angebotsabgabe oder bei Vertragsabschluß angegebenen Mengen, Maße und Konstruktionsarten. Die Berechnung bei Fertigkästen erfolgt nach tatsächlichem Fertigungsmaß (Mauerlichte und Auflager). Mindestmaß jedoch 1 lfm. Die Berechnung bei Rollläden erfolgt gemäß VOB unter Berücksichtigung des Rohbaulichtmaßes (RML), Mindestmaß jedoch 1 m² pro Rollladen.
6.3 Liegt die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit mehr als 4 Monate nach Auftragserteilung/Vertragsabschluß, so sind wir bei Erhöhung von Material- und Personalkosten, Transportkosten und öffentlichen Abgaben zu einer Preisanpassung berechtigt. Besteht im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung bereits eine die Erhöhung berücksichtigende Preisliste, so werden die darin angegebenen Preise berechnet.
6.4 Alle Zahlungen haben rein netto Kasse sofort nach Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei selbständig abrechenbaren Teilaufträgen und bei Auftragserweiterungen. Zahlungen, auch durch Scheck, gelten erst dann als bewirkt, wenn sie bei uns eingegangen bzw. unserem Konto gutgeschrieben sind.
6.5 Wird die Zahlung nicht zum fest vereinbarten Zahlungstermin geleistet, so kommt der Besteller mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung in Verzug. Wir sind ab diesem Zeitpunkt zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB  berechtigt. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufschieben.

7. Gewährleistung
7.1 Für Bauleistungen leisten wir Gewähr nach den Bestimmungen der VOB, im Übrigen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
7.2 Offensichtliche Mängel müssen binnen 2 Wochen nach Lieferung oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
7.3 Bei berechtigten, im Übrigen form- und fristgerechten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder binnen angemessener Frist gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern. Das Recht zur Ersatzlieferung haben wir auch, falls die Nachbesserung fehlschlägt.
7.3.1 Solange wir der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung i.S.v. 7.3 nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, es sei denn, Nachbesserung oder Ersatzlieferung schlägt endgültig fehl oder ist unmöglich.
7.3.2 Unwesentliche Abweichungen unserer Lieferungen in Abmessung oder Ausführung (Farbe, Struktur usw.) die nach der Natur der verwendeten Materialien unvermeidbar sind, stellen keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
7.3.3 Für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung der von uns gelieferten Waren zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.
7.3.4 Ist von uns gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes geworden, steht dem Besteller ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages nicht zu.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen, auch aus Scheck oder Wechsel, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
8.2 Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu verwerten. Diese hiermit erklärte Ermächtigung kann durch uns jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller mit einer Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät oder die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheint.
8.3 Verwertet oder veräußert der Besteller die von uns gelieferten Waren, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen aus Warenlieferung jegliche sich hieraus ergebenden Forderungen auf Vergütung gegen Dritte oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek an uns ab. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die an uns abgetretenen Forderungen nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller jedoch die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Bestellers sind wir berechtigt unter Abtretungsanzeige die abgetretene Forderung beim Drittschuldner einzuziehen.
8.4 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Gegenstände unseres Vorbehaltseigentums mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns im Verhältnis unseres Rechnungswertes das Miteigentum an der neuen Sache zu.
8.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, soweit nicht vorstehend anders festgelegt, Gegenstände unseres Vorbehaltseigentums zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen unseres Vorbehaltseigentums unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Pfandgläubiger über das Bestehen des Eigentumsvorbehalts zu unterrichten. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die von uns zur Aufhebung des Pfändungszugriffs und zur Wiederbeschaffung des Vorbehaltseigentums aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
8.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.7 Der Eigentumsvorbehalt bleibt von dem etwaigen Eintritt der Verjährung unserer Forderung unberührt.

9. Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir Eigentums- und Urheberrecht, selbst wenn diese dem Besteller zur Verfügung gestellt werden. Sie gelten in diesem Fall als nur zu einem vorübergehenden Zweck überlassen und dürfen ohne unsere Einwilligung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, sie bei Nichterteilung oder Kündigung des Auftrags oder bei Rücktritt vom Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, unverzüglich an uns zurückzugeben.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Waldsassen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vereinbarungen der Parteien ist das Amtsgericht Tirschenreuth bzw. das Landgericht Weiden i.d.OPf.
Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht.

(Stand 05.2006)

 

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